TRGS 519 (Anlage 5) – Erhalt der Sachkunde nach Nummer 2.7 der TRGS 519 (Anlage 3 oder 4) für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten
Seit Juli 2013 gelten Sachkundenachweise für den Zeitraum von sechs Jahren. Abweichend von Satz 4 behalten Sachkundenachweise, die vor dem 1. Juli 2010 erworben wurden, bis zum 30. Juni 2016 ihre Gültigkeit. Danach muss der Sachkundenachweis erneut erbracht werden.
Wird während der Geltungsdauer des Sachkundenachweises ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang besucht, verlängert sich die Geltungsdauer um sechs Jahre, gerechnet ab dem Datum des Nachweises über den Abschluss des Fortbildungslehrgangs.
Themenschwerpunkte:
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Lernziele: |
Auffrischung der Kenntnisse über den ordnungsgemäßen Umgang mit Asbest gemäß den aktuellen Vorschriften sowie Austausch von Praxiserfahrungen im Sanierungsall-tag. Erhalt der geforderten Sachkunde nach Nummer 2.7 der TRGS 519 Anlage 3 oder 4. |
Angewandte Methoden: |
Vortrag, Lehrgespräch, Diskussion, Fall- und Praxisbeispiele, Gruppenarbeit |
Zielgruppe: | Aufsichtspersonen sowie Mitarbeiter, die Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungs-arbeiten durchführen, bei denen Asbest freigesetzt werden kann. |
Zulassungsvoraussetzungen: |
Nachweis der Sachkunde nach der TRGS 519 Nr. 2.7. (Anlage 3 oder 4). Der Nachweis ist bei der Anmeldung vorzulegen. |
Dauer: |
1 Tag |
Abschluss: | Teilnahmezertifikat |
Termine / Preise / Ort: | auf Anfrage |